Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB 14§ 96 Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung rechtfertigen.