Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB 14

§ 96 Leistungen in sonstigen Lebenslagen

Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung rechtfertigen.

§ 95 § 97